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Rechtsgrundlagen: Allgemeinverfügungen CB/PMR/LPD/Freenet ./jedermann-funk-cb-pmr-lpd-freenet-f18/rechtsgrundlagen-allgemeinverfuegungen-cb-pmr-lpd--t147.html |
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Autor: | dn2vk [ Fr 27. Mär 2009, 18:59 ] |
Betreff des Beitrags: | Rechtsgrundlagen: Allgemeinverfügungen CB/PMR/LPD/Freenet |
Rechtsgrundlagen im CB-, Freenet-, LPD- und PMR-Funk Allgemeinzuteilungsverfügungen für Anwendungen in den Jedermann-Funkbereichen Die nachfolgenden Sammlungen der Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur betreffend der Allgemeinzuteilungen für Anwendungen im Jedermannfunk stellen nur eine erste Orientierung dar, zum Verständnis für die genehmigungsrechtlichen Zusammenhänge. Auf jeden Fall wird empfohlen, die aktuellen Dokumente auf der Website der Bundesnetzagentur einzusehen, da sich diese ggf. geändert haben könnten. Es wird keine Haftung für eine Richtigkeit und Vollständigkeit sowie Aktualität der folgenden Beiträge übernommen. Die Funkanwendungen in den Jedermann-Funkbereichen (CB, Freenet, LPD, PMR) gelten als allgemeingenehmigt. Das bedeutet, dass weder eine gesonderte Genehmigung erforderlich ist, noch dass Gebühren zu zahlen sind. Jeder kann ein Funkgerät innerhalb der technischen Spezifikationen einsetzen, ohne dieses anmelden zu müssen. Die Einhaltung der genannten Voraussetzungen sind jedoch bindend - werden diese überschritten, so fällt das verwendete Funkgerät nicht unter die Allgemeingenehmigung. Im Wesentlichen sind das die Frequenzen, Bandbreite und die tatsächlich abgestrahlte Sendeleistung. Und natürlich die Einhaltung von Störfestigkeit und Sicherheit, wie z.B. im EMV-Gesetz geregelt ist. CB-Funk im Bereich 27 MHz Quelle: http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/1533.pdf |
Autor: | dn2vk [ Fr 27. Mär 2009, 18:59 ] | ||||||||||||||||||||||||||||
Betreff des Beitrags: | Re: Genehmigungsgrundlagen CB - LPD - PMR - Freenet | ||||||||||||||||||||||||||||
Freenet-Geräte im Bereich 149 MHz Quelle: http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/916.pdf http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/916.pdf hat geschrieben: Vfg 1 / 2007 Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 149,01875 MHz – 149,11875 MHz für die Nutzung durch die Allgemeinheit für Funkanwendungen für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten über kurze Entfernungen Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden hiermit Frequenzen im Frequenzbereich 149,01875 – 149,11875 für die Nutzung durch die Allgemeinheit für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten über kurze Entfernungen zugeteilt. Die Amtsblattverfügung Nr. 77/2003 „Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 149,01875 MHz – 149,05625 MHz für die Nutzung durch die Allgemeinheit für Funkanwendungen für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten über kurze Entfernungen“, veröffentlicht im Amtsblatt der ehemaligen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) Nr. 25/2003, S. 1367 vom 17.12.2003, zuletzt geändert mit Verfügung Nr. 5/2005, veröffentlicht im Amtsblatt der Reg TP Nr. 4/2005, S. 162 vom 02.03.2005, wird aufgehoben. 1. Frequenznutzungsparameter:
2. Weitere Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Störungen bei Funkanwendungen, die innerhalb der o.g. Frequenzbereiche betrieben werden: Die Frequenznutzung ist nur im Zusammenhang mit der Aussendung von Nutzsignalen gestattet. Die Nutzung der Frequenzen ist im Schwarzwald und auf der Schwäbischen Alb in Lagen oberhalb von 600 m nicht erlaubt. 3. Befristung Diese Allgemeinzuteilung von Frequenzen ist bis zum 31.12.2015 befristet. Hinweise:
2. Die Nutzung der Frequenzen ist nicht an einen bestimmten technischen Standard gebunden. Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen des "Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" (FTEG) und des "Gesetzes über die Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" (EMVG). 3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art). 4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten, verantwortlich. 5. Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern den jeweils gültigen Vorschriften. 6. Beauftragten der Bundesnetzagentur ist gemäß §§ 7 und 8 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Wohnungen, in denen sich Funkanlagen und Zubehör befinden, zur Prüfung der Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen. 7. Beim Auftreten von Störungen werden für Funkanwendungen für Sprachkommunikation über kurze Entfernungen mit Handsprechfunkgeräten die Parameter der europäisch harmonisierten Norm EN 300 296 in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls dieser Norm zu entnehmen. |
Autor: | dn2vk [ Fr 27. Mär 2009, 19:00 ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betreff des Beitrags: | Allgemeinzuteilung für LPD-Geräte | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LPD-Geräte im Bereich 433 MHz Quelle: http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/6709.pdf http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/6709.pdf hat geschrieben: Vfg Nr. 30 / 2006
Allgemeinzuteilung von Frequenzen für nichtöffentliche Funkanwendungen geringer Reichweite; Non-specific Short Range Devices (SRD) Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden hiermit Frequenzen zur Nutzung durch die Allgemeinheit für nichtöffentliche Funkanwendungen geringer Reichweite zugeteilt. Die Nutzung der Frequenzen für Funkanwendungen geringer Reichweite ist nicht an einen bestimmten technischen Standard gebunden. Die Amtsblattverfügung Nr. 71/2003, „Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für nichtöffentliche Funkanwendungen geringer Reichweite; Non-specific Short Range Devices (SRD)", veröffentlicht im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) Nr. 25/2003, S. 1363 vom 17.12.2003, zuletzt geändert durch Verfügung 28/2004, veröffentlicht im Amtsblatt 14/2004, S. 767 vom 14.07.2004, wird aufgehoben. 1. Frequenznutzungsparameter:
1)Die Relative Frequenzbelegungsdauer (duty cycle) in % kennzeichnet die Dauer der Aussendungen eines Senders auf einer Frequenz bezogen auf 1 Stunde. Die Gesamtsendezeit kann auf mehrere Intervalle aufge- teilt werden. 2) Verfahren, mit dem die Kanalbelegungssituation vor Beginn und während der Aussendung geprüft wird. Aussendung erfolgt nur bei freiem Kanal. 3) Die Übertragung von Audio- und Sprachsignalen ist nicht erlaubt. 4)Die Kanalbandbreite beträgt vorzugsweise 100 kHz, die in 50 kHz und 25 kHz Bereiche aufgeteilt werden kann. 5)Der duty cycle bezieht sich auf eine einzelne Frequenz, falls kein LBT angewendet wird. Für Anwendungen, die Frequenzsprung-Spektrumsspreizverfahren (FHSS), Direktsequenz-Spektrumsspreizverfahren (DFSS) oder Adaptive Frequency Agility (AFA) nutzen, bezieht sich der duty- cycle auf die gesamte Aussendung, falls kein LBT angewendet wird. 6)Der Frequenzbereich darf nur noch in Deutschland für non- specific Short Range Devices genutzt werden. Zur effizienten Nutzung des Frequenzbereichs ist ein Zugangsprotokoll, wie z.B. in der Europäisch harmonisierten Norm ETSI EN 301 391 beschrieben, erforderlich. 7)Der Frequenzbereich 869,400-869,650 MHz kann - teilweise oder insgesamt - auch als zusammenhängender Kanal für sehr schnelle Datenübertragungen verwendet werden, wenn die Übertragungskapazität der einzelnen 25 kHz-Kanäle nicht ausreicht. 8)Die Übertragung von Audiosignalen ist nicht gestattet. Sprachübertragung ist bei Einsatz von LBT und automatischer Trägerabschaltung nach 1 Minute erlaubt. Die Frequenzbereiche a - e und k - p werden auch für den Betrieb von Geräten oder Vorrichtungen für die Erzeugung und lokale Nutzung von Hochfrequenzenergie für industrielle, wissenschaftliche, medizinische, häusliche oder ähnliche Zwecke (ISM-Anwendungen) genutzt. 2. Bestimmungen zur Vermeidung von Störungen bei Funkanwendungen, die innerhalb der o.g. Frequenzbereiche betrieben werden: Die Nutzung der Frequenzen ist nur im Zusammenhang mit der Aussendung eines Nutzsignals gestattet. Die Reihenschaltung mehrerer Funkstrecken zum Zweck der Erhöhung der Reichweite ist nicht erlaubt. 3. Befristung Diese Allgemeinzuteilung ist mit Ausnahme der Nutzung der Frequenzbereiche e) und h) bis zum 31.12.2016 befristet. Die Nutzung der Frequenzbereiche e) und h) ist bis zum 31.12.2013 befristet. Hinweise: 1. Die oben genannten Frequenzbereiche werden teilweise auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Ein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznutzungen kann nicht in jedem Fall gewährleistet werden. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen der Funkanwendungen geringer Reichweite nicht auszuschließen und hinzunehmen. 2. Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen des "Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" (FTEG) und des "Gesetzes über die Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" (EMVG). 3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art). 4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich. 5. Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern den jeweils gültigen Vorschriften. 6. Beauftragten der Bundesnetzagentur ist gemäß §§ 7 und 8 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Wohnungen, in denen sich Funkanlagen und Zubehör befinden, zur Prüfung der Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen. 7. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für Funkanwendungen geringer Reichweite für die Frequenzbereiche a) und b) die Parameter der europäisch harmonisierten Norm ETSI EN 300 330-2, für die Frequenzbereiche c) bis j) die Parameter der europäisch harmonisierten Norm ETSI EN 300 220-3, für die Frequenzbereiche k) bis m) und - soweit möglich - auch für die Frequenzbereiche n) bis p) die Parameter der Europäisch harmonisierten Norm ETSI EN 300 440-2 und für den Frequenzbereich h) zusätzlich die Parameter der Norm ETSI EN 301 391 zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen. |
Autor: | dn2vk [ Fr 27. Mär 2009, 19:06 ] | ||||||||||||||||||||||
Betreff des Beitrags: | Allgemeinzuteilung für PMR-Geräte | ||||||||||||||||||||||
PMR-Geräte im Bereich 446 MHz Quelle: http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/315.pdf http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/315.pdf hat geschrieben: Vfg 78 / 2003
Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 446,0 MHz – 446,1 MHz für die Nutzung durch die Allgemeinheit für Funkanwendungen für die Sprachkommunikation über kurze Entfernungen mit Handsprechfunkgeräten Auf Grund von § 47 Abs. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) in Verbindung mit der Frequenzzuteilungsverordnung (FreqZutV) vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 829) wird hiermit der Frequenzbereich 446,0 MHz – 446,1 MHz zur Nutzung durch die Allgemeinheit für Funkanwendungen für Sprachkommunikation über kurze Entfernungen mit Handsprechfunkgeräten zugeteilt. Die Nutzung der Frequenzen ist nicht an einen bestimmten technischen Standard gebunden. Die Amtsblattverfügung Nr. 142/1999 „Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für die Sprachkommunikation über kurze Entfernungen mit Handsprechfunkgeräten (Kurzstreckenfunk) des nichtöffentlichen mobilen Landfunks (nömL)“, veröffentlicht im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) Nr. 20/99 vom 3.11.99, S. 3187, wird aufgehoben. 1. Frequenznutzungsparameter:
2. Nutzungsbestimmungen
3. Bestimmungen zur Vermeidung von Störungen bei anderen Funkanwendungen, deren Nutzung innerhalb des o.g. Frequenzbereiches liegt: Die Frequenznutzung ist nur im Zusammenhang mit der Aussendung von Nutzsignalen gestattet. 4. Befristung Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2013 befristet. |
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